Falsch geparkt? Diese Ausreden helfen nicht
Auf dieser Seite erhalten Sie wichtige Informationen, wenn Sie von einer Abmahnung betroffen sind.
Eine ausführlichere Information können Sie hier als PDF herunterladen.
Rechtslage
Wer einen fremden Privatparkplatz ohne Erlaubnis nutzt, beeinträchtigt den Besitz oder das Eigentum des Berechtigten. Das gilt auch bei kurzer Dauer, fehlender Kenntnis, außerhalb der Geschäftszeiten oder wenn der Parkplatz im Moment vom Berechtigten nicht benötigt wurde.
Häufige Einwände
- „Ich habe das Schild nicht gesehen“:
Unkenntnis und guter Glaube beseitigen die objektive Besitzstörung grundsätzlich nicht.
- „Es gab kein Schild oder keine Markierung":
Eine Erlaubnis ist entscheidend, nicht die Beschilderung.
- „Ich war nur kurz dort“:
Auch wenige Minuten reichen aus.
- „Der Parkplatz war frei“:
Ein privater Stellplatz wird dadurch nicht öffentlich.
- „Der Eigentümer brauchte ihn gerade nicht“:
Ein konkreter Nutzungswille/eine Ausweichmöglichkeit sind nicht erforderlich. Der Berechtigte hat Anspruch darauf, dass der Stellplatz jederzeit verfügbar bleibt.
- „Es war nachts oder außerhalb der Öffnungszeiten“:
Die Tageszeit oder Öffnungszeiten ändern nichts an der unberechtigten Nutzung.
- „Ich musste telefonieren oder etwas erledigen“:
Ein Anruf, Einkauf oder eine kurze Besorgung rechtfertigen das Parken grundsätzlich nicht.
- „Andere Fahrzeuge standen dort auch“:
Daraus folgt kein eigenes Nutzungsrecht.
- „Ich bin nicht selbst gefahren“:
Der Halter kann insbesondere bei fehlender Benennung des Fahrers in Anspruch genommen werden.
- „Ich habe das Auto sofort entfernt“:
Der Verstoß und seine Folgen bleiben bestehen.
- „Ich mache das nicht wieder“: Eine mündliche oder formlose schriftliche Zusage reicht regelmäßig nicht. Erforderlich ist grundsätzlich eine geeignete strafbewehrte Unterlassungserklärung.
- „Die Abmahnung ist Schikane“: Der Schutz von Eigentum und Besitz ist ein berechtigtes Interesse und keine Schikane.
Nach der Abmahnung
Wer sich auf eine tatsächlich bestehende Nutzungserlaubnis beruft, sollte diese konkret darlegen und belegen.
Werden jedoch nur die bereits erörterten Standardausreden wiederholt, erfolgt hierzu grundsätzlich keine weitere außergerichtliche Korrespondenz. Nach Ablauf der gesetzten Frist werden die Ansprüche regelmäßig unmittelbar gerichtlich durchgesetzt werden. Dann können zusätzlich zum Unterlassungsanspruch insbesondere Rechtsanwalts-, Halterauskunfts-, Gerichts- und weitere Verfahrenskosten entstehen.
Zusammengefasst: Nicht gesehen, nicht gewusst, nur kurz, Parkplatz war frei, jemand blieb im Auto, wichtiger Anruf oder „ich mache es nicht wieder“ – diese Einwände beseitigen die Ansprüche grundsätzlich nicht. Nur eine konkrete und nachweisbare Erlaubnis kann die Bewertung ändern.
Hier finden Sie noch einige Gerichtsurteile, die einen guten Eindruck von der eindeutigen Rechtslage vermitteln.